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Rückstellung für die Verpflichtung zur Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen

Eine Rückstellung für die Verpflichtung zur Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen kann Finanzierungskosten für die zur Aufbewahrung genutzten Räume auch dann enthalten, wenn die Anschaffung/Herstellung der Räume nicht unmittelbar (einzel-)finanziert wurde, sondern der Aufbewahrungspflichtige (hier: eine Sparkasse) die sog. Poolfinanzierung anwandte. Voraussetzung für die Berücksichtigung der Zinsen ist in diesem Fall, dass sie sich durch Kostenschlüsselung verursachungsgerecht der Herstellung/ Anschaffung der Räume zuordnen lassen und dass sie nach Maßgabe des § 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchst. b EStG 2002 angemessen sind.

BFH 11.10.2012, I R 66/11

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