Ein Gerüstbauunternehmen kann für Aufwendungen, die in der Zukunft für den Rücktransport des Gerüstmaterials aus einem beim Auftraggeber eingerichteten Materiallager in ein Zentrallager anfallen, keine Verbindlichkeitsrückstellung bilden, wenn die Räumungsverpflichtung von eigenbetrieblichen Interessen des Unternehmens überlagert wird. Dass das Unternehmen zivilrechtlich zur Räumung der Grundstücke verpflichtet ist, spielt insoweit keine Rolle.
BFH 22.1.20, XI R 2/19, iww.de/astw, Abruf-Nr. 216183
Comments