Die in einem späteren Besteuerungszeitraum erstmals gefasste und dokumentierte Absicht, weitere Flächen eines noch zu erstellenden gemischt genutzten Gebäudes unternehmerisch zu nutzen, betrifft nicht das im jeweiligen Zeitpunkt des Leistungsbezugs im Umfang der vormals getroffenen und dokumentierten Zuordnungsentscheidung entstandene Recht, Vorsteuer abzuziehen (BFH 10.2.21, XI B 24/20).
top of page
Suche
Aktuelle Beiträge
Alle ansehenDas deutsche Steuerrecht regelt die Verjährungsfristen für Steuerschulden je nach Situation unterschiedlich. Die sogenannte...
bottom of page
Comments