Die rückwirkende Beschränkung der Verrechnung von Verlusten aus sog. Steuerstundungsmodellen ist mit verfassungsrechtlichen Vorgaben vereinbar. Das hat das FG Baden-Württemberg in einem Verfahren zur Verfassungsgemäßheit von § 15b und § 52 Abs. 33a EStG entschieden.
FG Baden-Württemberg 7.7.2011, 3 K 4368/09
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