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Rückwirkende Einbringung und Gewinnausschüttung

Wird ein Einzelunternehmen mit zugehöriger Kapitalgesellschaftsbeteiligung rückwirkend gem. § 20 UmwStG in eine weitere Kapitalgesellschaft eingebracht, so ist eine im Rückwirkungszeitraum vorgenommene Gewinnausschüttung aus der miteingebrachten Kapitalgesellschaftsbeteiligung nicht mehr dem Einbringenden, sondern der übernehmenden Gesellschaft zuzurechnen. Die Überweisung des ausgeschütteten Betrags auf das private Bankkonto des Einbringenden führt nicht zu einer kapitalertragsteuerpflichtigen „Weiterausschüttung“ der übernehmenden Gesellschaft an den Einbringenden, sondern stellt eine Entnahme gemäß § 20 Abs. 5 S. 2 UmwStG dar.


FG Münster 11.10.19, 10 K 2506/17, Rev. BFH VIII R 35/19, EFG 2019, 24, iww.de/astw, Abruf-Nr. XXXXXX


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