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Rückwirkende Einbringung und Gewinnausschüttung

Ist die Steuer dem Steuerpflichtigen gegenüber unanfechtbar festgesetzt, so hat dies neben einem Gesamtrechtsnachfolger auch gegen sich gelten zu lassen, wer in der Lage gewesen wäre, den gegen den Steuerpflichtigen erlassenen Bescheid als dessen Vertreter, Bevollmächtigter oder kraft eigenen Rechts anzufechten, § 166 AO. Fraglich ist, ob ein Dritt-anfechtungsrecht der Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft hinsichtlich der gesonderten Feststellung des Bestands des steuerlichen Einlagekontos bejaht wird und ob die Gesellschafter den sich aus § 166 AO ergebenden Beschränkungen unterworfen sind.


BFH 10.12.19, I B 35/19, iww.de/astw, Abruf-Nr. 216029


 
 
 

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