top of page

Rechtsreferendare dürfen keine Steuerberater sein

Die Tätigkeit als Rechtsreferendar ist gem. § 57 Abs. 4 Nr. 2 StBerG mit dem Beruf des Steuerberaters unvereinbar, da ein jederzeitiges Tätigwerden für die Mandanten aufgrund der umfangreichen Pflichten eines Rechtsreferendars nicht gewährleistet ist. Die sog. Inkompatibilitätsregelung ist durch die besondere Bedeutung des Steuerberatungsrechts für das Interesse des Gemeinwohls gerechtfertigt.

FG Münster 20.7.2011, 7 K 77/11 StB

 
 
 

Comments


White on Transparent.png

Standort Mainz:

Zweigstelle Frankfurt:

Mombacher Str. 93

55122 Mainz

Opernplatz 14

60313 Frankfurt am Main

Zweigstelle Mannheim:

Dynamostraße 13

68165 Mannheim

06131 464 88 70

069 153 294 512

0621 438 55 336

bottom of page