Gewährt eine Gesellschaft ihren Gesellschafter-Geschäftsführern Darlehen zu einem festen Zinssatz und beschließt die Gesellschafterversammlung im Folgejahr, den Zinssatz wegen veränderter "wirtschaftlicher Gegebenheiten" zu reduzieren, ohne dass die Darlehensverträge eine Zinsanpassungsklausel enthalten oder sonstige Gründe genannt werden, die auch einem fremden Dritten gegenüber zu einer Reduzierung des Zinssatzes geführt hätten, so liegt im Zweifel eine verdeckte Gewinnausschüttung vor.
FG Hamburg 22.3.2011, 6 V 169/10
Comentarios