Die zusammen mit der „normalen“ Erhöhung der Renten erfolgende Angleichung der Renten im Beitrittsgebiet an das Westniveau stellt eine regelmäßige Rentenanpassung im Sinne des§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa Satz 7 EStGdar. Sie kann daher nicht zu einer Neuberechnung des steuerfreien Teils der Altersrente (sog. Rentenfreibetrag) führen.
BFH 3.12.18,X R 12/18,iww.de/astw, Abruf-Nr.214456
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