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Sanierungsmaßnahmen an einem im EU-Ausland belegenen Baudenkmal

Die Steuerbegünstigung für Sanierungsmaßnahmen an einem zu eigenen Wohnzwecken genutzten Baudenkmal im EU-Ausland kann nicht gewährt werden, wenn die Baumaßnahmen nicht in Abstimmung mit der zuständigen Denkmalschutzbehörde durchgeführt worden sind, obwohl das nationale Denkmalschutzrecht des anderen EU-Mitgliedstaats eine solche Abstimmung vorsieht.


Quelle: FG Baden-Württemberg 14.1.21, 3 K 1948/18, Rev. zugelassen, iww.de/astw, Abruf-Nr. 222743


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