Die Steuerbegünstigung für Sanierungsmaßnahmen an einem zu eigenen Wohnzwecken genutzten Baudenkmal im EU-Ausland kann nicht gewährt werden, wenn die Baumaßnahmen nicht in Abstimmung mit der zuständigen Denkmalschutzbehörde durchgeführt worden sind, obwohl das nationale Denkmalschutzrecht des anderen EU-Mitgliedstaats eine solche Abstimmung vorsieht.
Quelle: FG Baden-Württemberg 14.1.21, 3 K 1948/18, Rev. zugelassen, iww.de/astw, Abruf-Nr. 222743
Comments