Beantragen Sie für einen Mandanten eine Steueranrechnung für Handwerkerleistungen in dessen privatem Haushalt, muss die Rechnung so aufgeschlüsselt sein, dass die nach § 35a Abs. 3 EStG begünstigte Arbeitsleistung und die Materiallieferung erkennbar sind. Eine Schätzung der Leistungsbestandteile ‒ sollte die Rechnung nicht aufgeschlüsselt sein ‒ ist unzulässig.
Quelle: BMF 9.11.16, IV C 8 - S 2296-b/07/10003 :008, Rz. 40, iww.de/astw, Abruf-Nr. 190166
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