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Schätzung von Auslandskapitaleinkünften

In einem Verfahren wegen Steuerhinterziehung hat das FG Baden-Württemberg die Ansicht vertreten, der Kläger habe die familiengerichtlichen Verfahren mit seiner zweiten Ehefrau nicht nur in unehrlicher, sondern in einer im strafrechtlichen Sinne betrügerischen Weise geführt. Dass das Strafverfahren wegen falscher Versicherung an Eides statt und Betrugs nach § 153a StPO eingestellt wurde, vermöge an dieser auf einer verbesserten Erkenntnislage beruhenden Feststellung nichts zu ändern.


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