Nach ständiger BFH-Rechtsprechung sind gem. § 4 Nr. 14 S. 1 UStG nur Tätigkeiten steuerfrei, die zum Zweck der Vorbeugung, der Diagnose, der Behandlung und, soweit möglich, der Heilung von Krankheiten oder Gesundheitsstörungen für bestimmte Patienten ausgeführt werden. Auch wenn bei einer Fachärztin für plastische Chirurgie zuvor bei mehreren Außenprüfungen eine Steuerfreiheit nicht beanstandet wurde, begründet dies keinen nach Treu und Glauben zu beachtenden Vertrauenstatbestand.
BFH 7.10.2010, V R 17/09
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