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Schwimmende Anlage bewertungsrechtlich kein Gebäude

Eine auf dem Wasser schwimmende Anlage ist bewertungsrechtlich kein Gebäude. Ihr fehlt die feste Verbindung mit dem Grund und Boden und sie erfüllt überdies nicht die Anforderungen der für ein Gebäude erforderlichen Standfestigkeit.

BFH 26.10.2011, II R 27/10

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