m Lichte der Rechtsprechungsänderung des BFH (Urteil vom 9.6.2011 VI R 55/10), wonach Arbeitnehmer nur eine regelmäßige Arbeitsstätte haben können, kann auch ein selbständig Tätiger nur eine Betriebsstätte haben. Verfassungsrechtlich ist eine Gleichbehandlung von Arbeitnehmern und übrigen Steuerpflichtigen geboten.
FG Baden-Württemberg 27.10.2011, 3 K 1849/09
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