Selbst getragene Krankheitskosten sind nach der Konzeption des EStG den außergewöhnlichen Belastungen und nicht den Sonderausgaben zuzuordnen. Eine begehrte Verrechnung von Beitragsrückerstattungen mit selbst getragenen Krankheitskosten hätte zur Folge, dass Krankheitskosten letztlich als Sonderausgaben abgezogen werden würden. Dies widerspricht sowohl dem Wortlaut des § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG als auch der Grundentscheidung des Gesetzgebers, Krankheitskosten lediglich als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigten.
FG Baden-Württemberg 25.1.2016, 6 K 864/15
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