Unternehmer, die Corona-Soforthilfen, Überbrückungshilfen und vergleichbare Zuschüsse erhalten haben, müssen diese versteuern. Zwar unterliegen die Beträge nicht der Umsatzsteuer, sie erhöhen aber die steuerpflichtigen Betriebseinnnahmen, sind einkommen- und gewerbesteuerpflichtig, und sind daher in der Steuererklärung anzugeben (Zeile 15 der Anlage EÜR und Anlage Corona-Hilfen). Die Frage ist, ob die Corona-Hilfen dem vollen Steuersatz unterliegen oder ob die Tarifermäßigung nach der Fünftel-Regelung in Betracht kommt.
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