Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass die Bemessungsgrundlage des Solidaritätszuschlags, soweit er nicht auf gewerbliche Einkünfte entfällt, ohne Berücksichtigung der Steuerermäßigung nach§ 35 EStGzu ermitteln ist.
BFH 14.11.18,II R 63/15,iww.de/astw, Abruf-Nr. 213737
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