Eine die Höhe der Versorgungsleistungen konkretisierende nachträgliche vertragliche Vereinbarung zwischen den Erben oder sonstigen Begünstigten muss den Vorgaben des § 23 Abs. 3 Höfeordnung Rheinland-Pfalz (HO RhPf) entsprechen, wenn die Leistungen als Sonderausgaben abziehbar sein sollen.
Quelle: BFH 16.6.21, X R 4/20, iww.de/astw, Abruf-Nr. 228418
Comments