Schuldzinsen sind als Sonderwerbungskosten anzusehen, soweit sie mit einer bestimmten Einkunftsart in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen und damit für ein Darlehen geleistet wurden, das durch die Einkünfteerzielung veranlasst ist. Die objektive Beweislast für das Vorliegen des wirtschaftlichen Zusammenhangs mit einer Einkunftsart als Voraussetzung für den steuermindernden Abzug der geltend gemachten Aufwendungen trägt der Steuerpflichtige.
BFH 25.5.2011, IX R 22/10
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