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Sperrfristverletzung nach Realteilung einer ärztlichen Gemeinschaftspraxis

Dem Sachverhalt zugrunde liegt Folgendes: Nach der Realteilung einer ärztlichen Gemeinschaftspraxis (hier: in der Rechtsform einer GbR) betrieben die Realteiler jeweils eine Einzelpraxis. Einer der beiden Realteiler veräußerte seine Einzelpraxis (einschließlich des von ihm übernommenen Gesamthandsvermögens der früheren Gemeinschaftspraxis) innerhalb der Sperrfrist des § 16Abs. 3 Satz 3 EStG. Die zur ursprünglichen Realteilung getroffene Vereinbarung der ehemaligen Gesellschafter enthielt keine Regelungen zu einer Veräußerung oder Entnahme des Gesamthandsvermögens innerhalb der Sperrfrist des § 16Abs. 3 Satz 3 EStG. Nach einem aktuellen Urteil des FG Sachsen-Anhalt ist der durch die Aufdeckung der stillen Reserven infolge der Realteilung rückwirkend entstandene Übertragungsgewinn als laufender Gewinn allen Realteilern nach Maßgabe der allgemeinen Beteiligungsquoten an der Gemeinschaftspraxis und nicht nur allein dem Gesellschafter zuzurechnen, durch dessen spätere Praxisveräußerung die Sperrfrist verletzt worden ist.


FG Sachsen-Anhalt 11.4.19,1 K 1280/15, Rev.BFH VIII R 14/19

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