Im Gegensatz zum Kindergeld, das die besondere Unterhaltsverpflichtung von Eltern ausgleicht und damit für den Unterhalt der Kinder bestimmt ist, wird das Betreuungsgeld nicht für einen Sonderbedarf der Eltern, sondern als Ausgleich einer nicht in Anspruch genommenen anderweitig zur Verfügung gestellten staatlichen Sachleistung gezahlt. Damit ist das Betreuungsgeld zur Sicherung des Unterhaltes der Mutter geeignet und bestimmt und gehört somit zu den Bezügen i.S.v. § 33a Abs. 1 S. 5 EStG.
FG Münster 11.7.2017, 14 K 2825/16 E
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