Zahlungen des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer für die Anbringung von Werbung an deren privaten Fahrzeugen stellen Arbeitslohn dar. Es handelt sich um Arbeitslohn, der zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehört und nicht um Entgelte für eine sonstige Leistung i.S.d. § 22 Nr. 3 EStG.
FG Münster v. 14.2.2020 - 14 K 2450/18 L
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