Es bestehen keine ernstlichen Zweifel daran, dass die Finanzverwaltung angekaufte ausländische Bankdaten bei der Besteuerung verwenden darf. Der vorliegende Beschluss des G stützt sich auf die Entscheidung des BVerfG vom 9.11.2010 (2 BvR 2101/09), wonach entsprechende Informationen im Steuerstrafverfahren verwertbar sind und Ermittlungen der Steuerfahndung rechtfertigen können.
FG Köln 15.12.2010, 14 V 2484/10
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