Der Antrag auf Veranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 S. 2 EStG ist ein Antrag i.S.d. § 171 Abs. 3 AO. Fällt das Jahresende auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Samstag, endet die Festsetzungsfrist für Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis erst mit Ablauf des nächstfolgenden Werktages.
BFH 20.1.2016, VI R 14/15
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