Entschädigung für Zeitversäumnis für ehrenamtliche Tätigkeit als Vorsitzender des Vorstandes sind Einkünfte aus sonstiger selbstständiger Tätigkeit gemäß § 18 Abs. 1
Nr. 3 EStG.
Quelle: FG Nürnberg 25.3.21, 4 K 961/19, Rev. zugelassen, iww.de/astw, Abruf-Nr. 225097

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