Geht ein Grundstück von einer Gesamthand in das Alleineigentum einer an der Gesamthand beteiligten Person über, so wird die Steuer nach § 6 Abs. 2 Satz 1 GrEStG in Höhe des Anteils nicht erhoben, zu dem der Erwerber am Vermögen der Gesamthand beteiligt ist. Nach § 6 Abs. 2 Satz 2 GrEStG gilt dies entsprechend, wenn ein Grundstück bei der Auflösung der Gesamthand in das Alleineigentum eines Gesamthänders übergeht. Nach § 6 Abs. 4 Satz 1 GrEStG gilt § 6 Abs. 1 bis 3 GrEStG insoweit nicht, als ein Gesamthänder innerhalb von fünf Jahren vor dem Erwerbsvorgang seinen Anteil an der Gesamthand durch Rechtsgeschäft unter Lebenden erworben hat. Streitig war, ob § 6Abs. 4 GrEStG auch dann anzuwenden ist, wenn eine Steuervermeidung nicht in Betracht kommt.
Quelle:BFH 25.8.20, II R 23/18, iww.de/astw, Abruf-Nr. 219292
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