Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gebietet es nicht bei der Körperschaft- und Gewerbesteuererklärung, eine alternative bzw. risikoärmere Form der Datenübermittlung, etwa durch Übergabe einer CD oder eines USB-Sticks, zuzulassen. Diese Form der Datenübermittlung ist allein im Anwendungsbereich des § 150 Abs. 6 AO abstrakt vorgesehen.
BFH 17.8.2015, I B 133/14
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