Steuerermäßigung nach § 34 EStG für zusammengeballte Überstundenvergütungen
Nachgezahlte Überstundenvergütungen, die für einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten veranlagungszeitraumübergreifend geleistet werden, sind mit einem ermäßigten Steuersatz zu besteuern sind.
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