Die Überlassung von (Elektro-)Fahrrädern durch Arbeitgeber an Arbeitnehmer auch zur privaten Nutzung stellt Arbeitslohn dar. Ertragsteuerlich erfährt dieser Lohnanteil durch Halbierung bzw. Viertelung der Bemessungsgrundlage und teilweise sogar vollständige Steuerbefreiung erhebliche Begünstigungen. Diese Begünstigungen finden jedoch für umsatzsteuerliche Zwecke keine Anwendung.
Quelle: BayLfSt, Vfg. vom 17.3.21, S 2334.2.1-122/2 St 36, iww.de/astw, Abruf-Nr. 221209
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