Aus § 87 InsO lässt sich nur ableiten, dass das Finanzamt Insolvenzforderungen nach den Vorschriften der Insolvenzordnung geltend zu machen hat. Eine Entscheidung des BFH zu der Frage, ob Steuerfestsetzungen nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens möglich sind, wenn sich bei geleisteten Vorauszahlungen nach Anrechnung insgesamt ein Erstattungsanspruch ergibt, liegt bisher nicht vor.
FG Düsseldorf 4.10.2018, 11 K 1921/16 E
Comentarios