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Steuerfreie Handyüberlassung: FG München erkennt kreative Gestaltungsidee an

Neben dem Auto ist mittlerweile auch das Handy des Deutschen liebstes Kind. Nach § 3 Nr. 45 EStG sind zudem ‒ entgegen der Autoüberlassung ‒ die Vorteile des Arbeitnehmers aus der privaten Nutzung von Handys und Smartphones steuerfrei. Bei der steueroptimierten Umsetzung kommen Arbeitgeber und Arbeitnehmer immer wieder auf interessante Ideen. Eine sehr kreative Gestaltung beschäftigte jüngst das FG München. Nun muss der BFH entscheiden und hat das letzte Wort.


Quelle: FG München 20.11.20, 8 K 2655/19, iww.de/astw, Abruf-Nr. 224537, Rev. beim BFH unter VI R 50/20



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