Die Beitragserstattungen der Deutschen Rentenversicherung Bund i. S. d. § 210 SGB VIsind als „andere Leistungen“ steuerbare Einkünfte gemäß § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a EStG. Sie können deshalb nicht zugleich „negative Sonderausgaben“ sein. Sie sind jedoch gemäß § 3 Nr. 3 Buchst. b EStG steuerfrei.
Quelle: BFH 7.7.20, X R 35/18, iww.de/astw, Abruf-Nr. 219760
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