Die Leistungen des Mitglieds eines Wohlfahrtverbandes kommen dem begünstigten Personenkreis auch dann unmittelbar i.S.v. § 4 Nr. 18b UStG zugute, wenn es Fahrdienstleistungen ohne Zwischenschaltung Dritter an Menschen mit Behinderung erbringt und dabei aufgrund eines mit einer anderen Person abgeschlossenen Vertrages tätig wird. Für die Steuerfreiheit kommt es dabei nicht auf die Zweckbetriebsvoraussetzungen des § 66 AO an.
BFH 15.9.2011, V R 16/11
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