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Steuerfreiheit von Zinsvergünstigungen nach § 3 Nr. 58 EStG

Die Handwerkskammer führt als Körperschaft des öffentlichen Rechts einen öffentlichen Haushalt i.S.d. § 3 Nr. 58 EStG. Eine Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 58 EStG kann nur gewährt werden, wenn die Einkommensgrenzen des im Einzelfall einschlägigen Wohnraumförderungsgesetzes oder des Landesgesetzes zur Wohnraumförderung eingehalten sind.

BFH v. 3.7.2019 - VI R 37/16

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