Auch wenn die gedankliche Vorbereitung, Aktenstudium und schriftliche Ausarbeitungen im häuslichen Arbeitszimmer stattfinden und diese Tätigkeiten zeitlich überwiegen, wird die Tätigkeit als Richter wesentlich durch den Ort des Gerichts geprägt. Schließlich wenden sich auch die Parteien an das Gericht und nicht an die Privatadresse des Richters.
FG Düsseldorf 17.6.2011, 16 K 2791/09 E
Comments