Steuerpflicht des Arbeitslohns aus einer Tätigkeit für die ISAF
- Ibrahim Cakir
- 8. Apr. 2022
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Der für eine Tätigkeit als International Civilian Consultant bei der ISAF in Afghanistan gezahlte Arbeitslohn unterliegt der Einkommensteuer. Aus völkerrechtlichen Vereinbarungen ergibt sich kein Anspruch auf eine Steuerbefreiung.
Quelle: BFH v. 13.10.2021 - I R 43/19

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