Nach der unilateralen Rückfallklausel in § 50d Abs. 8 EStG gewährt Deutschland die Freistellung bei der Veranlagung ungeachtet eines DBA nur, soweit der Steuerpflichtige nachweist, dass der Staat, dem nach dem Abkommen das Besteuerungsrecht zusteht, auf dieses Besteuerungsrecht verzichtet hat oder dass die in diesem Staat auf die Einkünfte festgesetzten Steuern entrichtet wurden. Aus dem Kontext der Vorschrift ergibt sich mittelbar, dass zumindest eine Betragsangabe hinsichtlich der abgeführten Steuern erforderlich ist.
FG Köln 16.6.2016, 13 K 3649/13
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