Steuerpflicht von Erstattungszinsen bei Kapitalgesellschaften
- Ibrahim Cakir
- 13. Apr. 2020
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Nachzahlungs- und Aussetzungszinsen gehören nach § 10 Nr. 2 KStG 2002 zu den nicht abziehbaren Aufwendungen und mindern deshalb auch nicht die Bemessungsgrundlage der Körperschaftsteuer. Die geänderte BFH-Rechtsprechung nach der auf die Festsetzung von Einkommensteuer entfallende Erstattungszinsen nicht der Einkommensteuer unterliegen, ist auf die Einkommensermittlung von Kapitalgesellschaften, die über keine außerbetriebliche Sphäre verfügen, nicht übertragbar.
BFH 15.2.2012, I B 97/11
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