In Fällen, in denen GmbH-Gesellschafter vereinbaren, dass sie beim Erreichen einer bestimmten Altersgrenze ihren Geschäftsanteil zum Nominalwert an einen Treuhänder verkaufen, der den Geschäftsanteil nach außen im eigenen Namen, im Innenverhältnis aber für die verbleibenden Gesellschafter erwirbt und hält und von diesen Gesellschaftern auch den Kaufpreis zur Verfügung gestellt bekommt, kann die GmbH nicht als Erwerberin i.S.d. § 20 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 7 Abs. 7 S. 1 ErbStG in Betracht kommen.
BFH 4.3.2015, II R 51/13
Comments