Anwaltskosten für die Strafverteidigung sind nur dann zwangsläufig erwachsen, wenn sich der Steuerpflichtige ihnen nicht entziehen kann und soweit diese Aufwendungen den Umständen nach notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht übersteigen (§ 33 Abs. 2 S. 1 EStG). Nicht zwangsläufig sind Aufwendungen daher u.a. auch dann, wenn der Steuerpflichtige mit seinem Verteidiger ein Honorar vereinbart hat, das über den durch die Staatskasse erstattungsfähigen Kosten liegt.
FG Münster 19.8.2011, 14 K 2610/10 E
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