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Strafverteidigerkosten nur bei ausschließlich beruflicher Veranlassung als Werbungskosten abziehbar

Strafverteidigungskosten können Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit sein. Voraussetzung für den Werbungskostenabzug ist aber, dass der Tatvorwurf in einem ausschließlichen und unmittelbaren Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen steht; eine nur bei Gelegenheit der Berufsausübung begangene Tat reicht für den erforderlichen Veranlassungszusammenhang nicht aus.

FG Hamburg 17.12.2010, 6 K 126/10

 
 
 

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