Auch wenn Strom über eine Fotovoltaikanlage vom Vermieter erzeugt und an die Mieter geliefert wird, handelt es sich dabei im Regelfall nicht um eine unselbstständige Nebenleistung der (steuerfreien) Vermietung. Entscheidend ist, dass der Mieter die Möglichkeit hat, den Stromanbieter frei zu wählen.
Quelle: FG Niedersachsen 25.2.21, 11 K 201/19, Rev. BFH XI R 8/21, iww.de/astw, Abruf-Nr. 221606
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