Auch wenn im Fall einer Umwandlung durch Verschmelzung nach § 2 Nr. 1 UmwG das Vermögen des übertragenden Rechtsträgers, zu dem auch öffentlich-rechtliche Rechtspositionen gehören, einschließlich der Verbindlichkeiten auf den übernehmenden Rechtsträger übergehen, gilt dies nicht für eine dem übertragenden Rechtsträger nach § 9 Abs. 3 StromStG erteilte Erlaubnis zur steuerbegünstigten Verwendung von Strom. Eine solche erlischt nämlich mit der Eintragung der Verschmelzung im Handelsregister.
BFH 22.11.2011, VII R 22/11
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