Steuerhinterziehung mittels USt-Voranmeldungen ist i. d. R. eine mitbestrafte Vortat zur nachfolgenden USt-Jahressteuerhinterziehung. Abweichend von diesem Grundsatz stellt der BGH nun aber klar, dass bei nur versuchter USt-Jahressteuerhinterziehung Tatmehrheit vorliegen kann.
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