Ein als arbeitsuchend gemeldetes Kind, das keine Leistungen von der Agentur für Arbeit bezieht und lediglich seiner allgemeinen Meldepflicht nicht nachkommt, begeht keine Pflichtverletzung, die zum Wegfall des Kindergeldes führt. Bei einem Arbeitssuchenden, der keine Leistungen bezieht, darf die Vermittlung erst dann eingestellt werden, wenn die dem Arbeitssuchenden etwa in einer Eingliederungsvereinbarung oder in einem förmlichen Bescheid auferlegten Pflichten ohne wichtigen Grund nicht erfüllt worden sind.
Quelle: FG Rheinland-Pfalz v. 16.5.2022, 2 K 2067/20
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