Die Aufwendungen eines erheblich gehbehinderten Steuerpflichtigen für den Erwerb und die Montage eines Treppenschräglifts im Garten des Wohngrundstücks sind als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig. Die Nutzung des Gartens ist kein entbehrlicher Luxus, sondern sozialadäquat.
FG Baden-Württemberg 6.4.2011, 4 K 2647/08
댓글