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Trotz Prüfhinweis offenbare Unrichtigkeit bei fehlerhaften Eintragungen in die EDV

Hat der Steuerpflichtige im amtlichen Einkommensteuervordruck die Verpflegungsmehraufwendungen falsch eingetragen, wodurch die Minderung der Werbungskosten um die ebenfalls falsch eingetragenen steuerfreien Arbeitgeberleistungen unterblieb, liegt eine offenbare Unrichtigkeit vor. Eine derartige offenbare Unrichtigkeit in einem Bescheid kann nach§ 129 AOberichtigt werden.


FG Baden-Württemberg 14.12.19,4 K 1870/16,iww.de/astw, Abruf-Nr.213948

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