Enthält ein Arbeitsvertrag die Klausel „Es wird keine Probezeit vereinbart.“, liegt darin für sich genommen keine Vereinbarung des Verzichts auf die sechsmonatige Wartezeit bis zum Eingreifen des allgemeinen Kündigungsschutzes nach § 1Abs. 1 KSchG.
LAG Baden-Württemberg 18.6.19,15 Sa 4/19,iww.de/astw, Abruf-Nr.215054
Comments