Bei einem Krankenversicherungsunternehmen ist der anrechenbare Betrag ausländischer Quellensteuer auf Kapitalerträge verhältnismäßig um Teile der Zuführung zu versicherungstechnischen Rückstellungen und um anteilige Verwaltungskosten für Kapitalanlagen zu mindern ist. Diese Aufwendungen stehen mit den Einnahmen, die den ausländischen Einkünften zugrunde liegen, in wirtschaftlichem Zusammenhang.
FG Münster 17.9.2014, 10 K 1310/12 K
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